Unsere allgemeinen Geschäfts- und Einkaufbedingungen
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VIPACO INDUSTRIES GmbH
Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
1. Anwendung
a. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von VIPACO Industries GmbH verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zustande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen.
b. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte.
c. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher vom VIPACO Industries GmbH bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurden.
d. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie von VIPACO Industries GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern keine, auch nicht entsprechende Anwendung.
e. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
2. Preise
a. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr- oder Ausfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
b. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren, insb. für Material, Energie oder Personal um mehr als 5%, so ist jede Partei berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen. Diese hat sich danach zu bemessen, wie der maßgebliche Kostenfaktor den Gesamtpreis verändert.
c. VIPACO Industries GmbH ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
3. Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt
a. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des VIPACO Industries GmbH verzögert oder unmöglich ist.
b. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens durch VIPACO Industries GmbH nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen.
c. Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
d. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann VIPACO Industries GmbH spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist VIPACO Industries GmbH berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. Alternativ ist VIPACO Industries GmbH berechtigt, die vereinbarte Rahmenmenge an Ware zu produzieren und dem Kunden die Ware zur Abnahme anzubieten oder auszuliefern.
e. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist VIPACO Industries GmbH, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen.
f. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen VIPACO Industries GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bestehen in einem solchen Fall nicht. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die dem VIPACO Industries GmbH die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem UnterVIPACO Industries GmbH eintreten.
Der Kunde kann VIPACO Industries GmbH auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich VIPACO Industries GmbH nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
VIPACO Industries GmbH wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
4. Zahlungsbedingungen
a. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an VIPACO Industries GmbH zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
b. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet, sofern VIPACO Industries GmbH nicht einen höheren Schaden nachweist.
c. Schecks oder Wechsel werden nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche mit ihnen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
d. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
e. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, berechtigen VIPACO Industries GmbH zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen. Darüber hinaus ist VIPACO Industries GmbH in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
5. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
a. Sofern nicht anders vereinbart, wählt VIPACO Industries GmbH Verpackung, Versandart und Versandweg. Er ist berechtigt, einen der für seine Versandgeschäfte von ihm üblicherweise ausgewählten Versender zu den üblichen, mit diesen vereinbarten Konditionen zu beauftragen.
b. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
c. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
d. Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden ist VIPACO Industries GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Sofern VIPACO Industries GmbH die Ware selbst einlagert, stehen ihm Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangene Kalenderwoche zu. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
6. Eigentumsvorbehalt
a. Die Lieferungen bleiben Eigentum von VIPACO Industries GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher dem VIPACO Industries GmbH gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des VIPACO Industries GmbH. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des VIPACO Industries GmbH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
b. Eine Be– oder Verarbeitung durch den Kunden gilt als unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für VIPACO Industries GmbH ausgeführt; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Verkaufspreis der zu be– oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des VIPACO Industries GmbH gemäß Absatz 1 dient.
c. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem VIPACO Industries GmbH gehörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des VIPACO Industries GmbH an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
d. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
e. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des VIPACO Industries GmbH, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an VIPACO Industries GmbH ab. Auf Verlangen des VIPACO Industries GmbH ist der Kunde verpflichtet, dem VIPACO Industries GmbH unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des VIPACO Industries GmbH gegenüber den Abnehmern des Kunden erforderlich sind.
f. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem VIPACO Industries GmbH nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des VIPACO Industries GmbH.
g. Übersteigt der realisierbare Wert der für VIPACO Industries GmbH bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist VIPACO Industries GmbH auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des VIPACO Industries GmbH verpflichtet.
h. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem VIPACO Industries GmbH unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
i. Falls VIPACO Industries GmbH nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Eine Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
j. Ware im Ausland:
Befindet sich der Liefergegenstand im Ausland und wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller aus dem Vertrag geschuldeter Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des VIPACO Industries GmbH, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich der Liefergegenstand sich befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann VIPACO Industries GmbH alle Rechte dieser Art ausüben, z. Bsp. steht ihm ggf. auch ein Pfandrecht zu. Der Kunde ist dazu verpflichtet, VIPACO Industries GmbH ggf. bei der Geltendmachung von Rechten der vorstehend in dieser Klausel genannten Art auf Anforderung unverzüglich zu unterstützen. Er hat auch daran mitzuwirken, wenn für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts Registrierungen oder andere Maßnahmen erforderlich sind.
Für die Eigentumsfragen an Formen und Werkzeugen gilt Ziff. IX dieser AGB.
7. Mängelhaftung für Sachmängel
a. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch vom VIPACO Industries GmbH zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für produktionsbedingte, übliche Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck.
b. Wenn VIPACO Industries GmbH den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
c. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang.
d. Bei begründeter Mängelrüge ist VIPACO Industries GmbH zur Nacherfüllung (nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an VIPACO Industries GmbH unfrei zurückzusenden.
e. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch VIPACO Industries GmbH ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des VIPACO Industries GmbH nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
f. Verschleiß, Alterung oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
g. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem VIPACO Industries GmbH abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
8. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
a. VIPACO Industries GmbH haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
b. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
c. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Nr. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insb. also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.
d. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Entwürfe/Klischees/Unterlagen
a. An Entwürfen, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten des VIPACO Industries GmbH verbleibt diesem das alleinige Ausführungs- und Urheberrecht. Sofern der Kunde Vorlagen und Ideen zur Verfügung stellt, erhält VIPACO Industries GmbH ein Miturheberrecht in dem Umfang, wie die Vorlage oder der Entwurf vom VIPACO Industries GmbH gestaltet wurde.
b. Sofern kein Auftrag zustande kommt, ist der Kunde verpflichtet, dem VIPACO Industries GmbH alle ihm ausgehändigten Unterlagen einschließlich etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben. Digitale Vervielfältigungen sind endgültig zu vernichten.
c. Bei der Zurverfügungstellung von Vorlagen und Ideen stellt der Kunde VIPACO Industries GmbH von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte, die Rechte hieran geltend machen, frei.
d. Die vom VIPACO Industries GmbH angefertigten Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees und dergleichen bleiben dessen Eigentum, auch wenn dem Kunden die Herstellungskosten berechnet wurden.
e. An eigenen Entwürfen des VIPACO Industries GmbH erwirbt der Kunde nur dann Nutzungsrechte, wenn hierfür eine gesonderte Zahlung erfolgt. Im Zweifel wird dann nur ein einfaches Nutzungsrecht gewährt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.
10. Materialbeistellungen
a. Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
b. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
11. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
a. Hat VIPACO Industries GmbH nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. VIPACO Industries GmbH wird den Kunden auf ihm bekannte Rechte hinweisen, ist jedoch zu eigenen Recherchen nicht verpflichtet. Der Kunde hat VIPACO Industries GmbH von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird dem VIPACO Industries GmbH die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist er – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte dem VIPACO Industries GmbH durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
b. Dem VIPACO Industries GmbH überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist VIPACO Industries GmbH berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
c. Dem VIPACO Industries GmbH stehen die Eigentums-, Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. Auf Verlangen hat der Kunde die Unterlagen, Dokumente, Formen, Muster oder Modelle einschließlich aller etwa gefertigten Vervielfältigungen unverzüglich an VIPACO Industries GmbH zurück zu geben.
d. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VII. entsprechend.
12. Lebensmittelechtheit und Recyclingstoffe
a. Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Kunden in eigener Verantwortung zu prüfen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
b. Gerichtsstand ist nach Wahl der VIPACO Industries GmbH sein Firmensitz oder der Sitz des Kunden.
c. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN VIPACO INDUSTRIES GmbH
Für sämtliche Lieferungen von Waren und Dienstleistungen des Lieferanten an VIPACO Industries GmbH.
Stand März 2019
1. Vertragsabschluss
- Diese Bedingungen werden ausschließlicher Bestandteil der Bestellung. Diese Einkaufsbedingungen sind auch dann gültig, wenn VIPACO Industries GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
- Der Lieferant hat jede Bestellung unter verbindlicher Angabe von Preis und Lieferzeit durch Rückgabe der rechtsverbindlich gegengezeichneten Kopie unserer Bestellung zu bestätigen. Liegt uns die Bestätigung nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen vor, so haben wir das Recht, die Bestellung zu widerrufen.
- Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen und Vereinbarungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Zusätzliche oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.
- Im Rahmen der Zumutbarkeit kann VIPACO Industries GmbH für den Lieferanten Änderungen der Vertragsgegenstände in Konstruktion und Ausführung verlangen. Die hierfür zu entstehenden Mehr- oder Minderkosten und der Liefertermin sind einvernehmlich zu regeln.
2. Porto und Verpackung
a. Der Lieferant hat für den Versand zu sorgen und die hierfür günstigste und geeignetste Transportmöglichkeit zu wählen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Lieferant hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.
b. In jedem Fall erfolgt erst nach Ablieferung der Ware bei der vereinbarten Abladestelle der Gefahrenübergang. Das gilt auch, wenn aufgrund besonderer Vereinbarung die Frachtkosten durch VIPACO Industries GmbH zu tragen sind.
c. Auf jegliche Korrespondenz, sowie Lieferscheine und Rechnungen ist unsere Bestell- und Artikelnummer aufzuführen.
d. Die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
e. Bei Rohstofflieferungen ist der Lieferung ein Analysezertifikat gemäß gültiger Spezifikationsvereinbarung beizufügen.
f. Der Lieferung sind Lieferschein in zweifacher Ausfertigung und Packzettel beizufügen. In allen Versandunterlagen und auf der äußeren Verpackung sind Bestell-Nr., Materialbezeichnung und Material-Nr., Chargen-Nr., Umsatzsteuer-Identifikations -Nr., Brutto- und Netto-Gewicht, Anzahl und Art der Verpackung (Einweg-/Mehrweg) sowie Abladestelle und Warenempfänger anzugeben. Einzelgebinde sind mit Materialbezeichnung, Material-Nr., Chargen-Nr., Fertigungsdatum und Nettogewicht zu kennzeichnen. Unterlässt der Lieferant die genannten Angaben, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
3. Preise Zahlung und Zahlungsbedingungen
a. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Verpackungskosten sowie Transport, Verzollung und Zollformalitäten sind in diesen Preisen enthalten.
b. Nicht vertragsgemäße Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung bei uns als eingegangen.
c. Sofern sich der Auftragsgeber von der bedingungsgemäßen Beschaffenheit der Lieferung überzeugen konnte, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen jeweils unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für den Beginn der Zahlungsfrist ist der Zeitpunkt in dem der komplette Wareneingang erfolgt.
4. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt
a. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung, ist der Wareneingang am vereinbarten Anlieferungsort.
b. Kann der vereinbarte Liefertermin vom Lieferanten nicht eingehalten werden, muss VIPACO Industries GmbH unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden.
c. Ereignisse höherer Gewalt sowie Streiks, Aussperrungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von dem VIPACO Industries GmbH nicht zu vertretende sowie unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse berechtigen VIPACO Industries GmbH, die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung für die Dauer der Behinderung um eine angemessene Vorbereitungszeit hinauszuschieben. Wird die Aufrechterhaltung des Vertrages für VIPACO Industries GmbH unzumutbar, so kann er insoweit vom Vertrag, ohne Übernahme von Kosten, zurücktreten. Aus dem Hinausschieben der Abnahmeverpflichtung bzw. dem Rücktritt des VIPACO Industries GmbHs kann der Lieferant keine Ansprüche auf Schadensersatz herleiten.
d. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,2 % des Nettobestellwertes pro Arbeitstag der Terminüberschreitung zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des Nettobestellwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Erfüllung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
e. Wird die Ware ohne Absprache vor dem vereinbarten Liefertermin geliefert, behält sich der VIPACO Industries GmbH das Recht vor, die Ware auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder zurückzusenden. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei dem VIPACO Industries GmbH auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Für die Zahlung gilt allein der vereinbarte Liefertermin.
f. Nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert der VIPACO Industries GmbH eine Teillieferung.
5. Erklärung über Ursprungseigenschaften
Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
a. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch evtl. erforderliche Bestätigungen beizubringen.
b. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.
c. Der Lieferant erbringt über verwendete Vormaterialien Werkstoffnachweise sowie über die Herkunft des Liefergegenstandes ein Ursprungszeugnis. Die Einbeziehung von Unterlieferanten und/oder der Wechsel von Unterlieferanten bedarf der vorherigen Genehmigung durch VIPACO Industries GmbH. Stammen die Waren aus Staaten, die nicht Mitglied der OECD sind, hat der Lieferant dies dem VIPACO Industries GmbH bereits in der Angebotsphase schriftlich mitzuteilen.
6. Beistellung von Material, Vorrichtungen und Werkzeuge
a. Die beigestellten Materialien, Vorrichtung und Werkzeuge für die zu erbringende Leistung des Lieferanten, bleiben im Eigentum des VIPACO Industries GmbHs. Der Lieferant ist dazu verpflichtetet, die Materialien, Vorrichtung und Werkzeuge sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß gegen Feuer, Wasser und Sturmschäden zu lagern und zum Neuwert zu versichern.
b. Vom VIPACO Industries GmbH zur Verfügung gestelltes Materialien, Vorrichtung und Werkzeuge sowie Modelle, Muster, Zeichnungen, Normen, Software und sonstige Datenträger dürfen auch nach Herstellung nur mit einer schriftlichen Zustimmung des VIPACO Industries GmbHs an Dritte weitergegeben werden und für andere vertragliche Zwecke genutzt werden.
7. IMDS
a. Der Lieferant verpflichtet sich bei Lieferungen von Serienteilen, die im Internationalen Material Datensystem (IMDS) geforderten Daten, einzupflegen.
8. Haftung für Mängel
a. VIPACO Industries GmbH teilt dem Lieferanten unverzüglich die Mängel der Lieferung schriftlich mit, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt wurden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
b. Bei Mitteilung von VIPACO Industries GmbH an den Lieferanten, dass das Produkt mangelhaft sei, sind sich die Parteien einig, dass eine Rüge auch unter Geltung des UN – Kaufrechts ordnungsgemäß erhoben wird. Die Gründe für die Nichtverwendbarkeit wird der VIPACO Industries GmbH auf Nachfrage des Lieferanten ausführlich darlegen und in einer angemessenen Frist nachreichen.
c. Der Lieferant garantiert, dass seine Produkte mängelfrei sind, die vereinbarte Beschaffenheit haben, insbesondere die vom VIPACO Industries GmbH geforderten Spezifikationen einhalten sowie den anerkannten Regeln der Technik insbesondere allen gültigen technischen Normen, Vorschriften und den zur Zeit der Lieferung und Leistung geltenden sicherheitstechnischen Regeln entsprechen. Änderungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Abstimmung.
d. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln einschließlich Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen stehen dem VIPACO Industries GmbH ungekürzt zu. Für die Abwicklung jeder einzelnen Reklamation wird die jeweils gültige Reklamationsbearbeitungspauschale erhoben. Für die Mangelfreiheit nachgebesserter bzw. neu gelieferter Teile haftet der Lieferant erneut entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
e. Kommt der Lieferant dem Verlangen nach Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich, spätestens binnen 10 Arbeitstagen nach oder kann er sie nicht ausführen, so ist der VIPACO Industries GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückzuschicken.
f. Der VIPACO Industries GmbH ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu überprüfen. Nach Feststellung wird der VIPACO Industries GmbH den Mangel unverzüglich dem Lieferanten anzeigen. Sofern besondere Umstände nicht eine längere Frist erfordern, gilt die Anzeige als unverzüglich, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Arbeitstagen zugeht, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
g. In dringenden Fällen kann der VIPACO Industries GmbH zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtung im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen Kosten trägt der Lieferant.
h. Wird ein Fehler trotz Beachtung der Ziff. VIII (1) dieser Einkaufsbedingungen erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, ist der Lieferant verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Kosten, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
i. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beträgt grundsätzlich 48 Monate ab Abnahme sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Sie verlängert sich entsprechend wenn wir von unseren Kunden zu längeren Gewährleistungsfristen verpflichtet werden. Sofern die gelieferten Produkte in einem Endprodukt Verwendung finden, das an einen Verbraucher verkauft wird, steht dem Besteller im Falle einer Inanspruchnahme durch seine Abnehmer aufgrund der §§ 478, 479 BGB ein Regressanspruch in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften gegen den Lieferanten zu. Für Umfang, Inhalt und Verjährung gelten §§ 478, 479 BGB entsprechend.
j. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
9. Produkthaftung und Haftpflichtversicherungsschutz
a. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, VIPACO Industries GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
b. VIPACO Industries GmbH und Lieferant werden sich bei der Rechtsverteidigung gegenseitig unterrichten und unterstützen.
c. Der Lieferant stellt VIPACO Industries GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von dem Lieferanten gelieferten Produkts zurückzuführen sind. Der Lieferant ersetzt VIPACO Industries GmbH die Aufwendungen und Kosten, die uns durch nach Art und Umfang erforderliche Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Produkthaftung, z. B. durch öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen, entstehen. Der VIPACO Industries GmbH wird den Lieferanten von der Durchführung solcher Maßnahmen unverzüglich unterrichten. Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, trägt der Lieferant.
d. Der Lieferant verpflichtet sich, für alle von ihm durchgeführten Lieferungen und Leistungen eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme (mind. 1 Mio. Euro) für Sach- und Personenschäden und eine Rückrufkostendeckung einschließlich Kfz mit einer angemessenen Deckungssumme (mind. 2 Mio. Euro) abzuschließen und mindestens 15 Jahre über die Lieferung / Leistung hinaus zu unterhalten. Art und Umfang des Versicherungsschutzes sind dem VIPACO Industries GmbH unaufgefordert, jährlich und schriftlich nachzuweisen.
10. Schutzrechte und Haftung für Rechtsmängel
a. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter im Land des vereinbarten Ablieferungsortes und – soweit dem Lieferanten bekannt – des beabsichtigten Verwendungslandes nicht verletzt werden.
b. Der Lieferant stellt VIPACO Industries GmbH und seine Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die dem Besteller in diesem Zusammenhang entstehen.
c. Im Übrigen gelten für sonstige Ansprüche wegen Rechtsmängeln die Regelungen zur Haftung für Mängel gem. Ziff. 8 dieses Vertrages.
11. Geheimhaltung
a. Der Lieferant hat Anfrage, Bestellung, Lieferung und Leistungen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionsskizzen, Modelle, CAD-Daten und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Alle Angaben und Unterlagen, einschl. Modelle, Werkzeuge etc., die wir dem Lieferanten überlassen oder die dieser nach unseren Angaben fertigt, sowie alle sonstigen erhaltenen Informationen dürfen nicht für andere als die von uns ausdrücklich genehmigten Zwecke verwendet werden und nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind uns auf jederzeitiges Verlangen unverzüglich herauszugeben. Dritten darf ihr Inhalt nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
b. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages unbegrenzt fort, ebenso gilt sie für den Fall, dass ein Vertrag nicht zustande kommt.
c. Erhaltene Unterlagen sind nach dem Ende der Geschäftsbeziehung unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.
12. Schlussbestimmungen
a. Diese Bedingungen finden für den Rechtsverkehr mit Unternehmern Anwendung.
b. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
c. Der Lieferant ist nicht berechtigt ohne vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben oder aber Forderungen außerhalb eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes abzutreten.
d. Stellt der Lieferant die Zahlungen ein, wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder wird ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren über das Vermögen des Lieferanten eingeleitet, so ist der VIPACO Industries GmbH berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
e. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des VIPACO Industries GmbHs, sofern sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt.
f. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
g. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit daneben eine andere Sprache verwendet wird, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
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VIPACO INDUSTRIES GmbH
Hansastraße 20
59557 Lippstadt
Telefon: +49 (0) 29 41 828 20 90
Telefax: 02941 828 9141
E-Mail: info@vipaco-industries.com

