Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

VI-PA-CO Industries GmbH

Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

1. Anwendung

  1. a.Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von VI-PA-CO Industries GmbH verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zustande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen.
  2. b.Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte.
  3. c.Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher vom VI-PA-CO Industries GmbH bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurden.
  4. d.Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie von VI-PA-CO Industries GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern keine, auch nicht entsprechende Anwendung.
  5. e.Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

2. Preise

  1. a.Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr- oder Ausfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
  2. b.Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren, insb. für Material, Energie oder Personal um mehr als 5%, so ist jede Partei berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen.
  3. c.VI-PA-CO Industries GmbH ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

3. Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt

  1. a.Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden.
  2. b.Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens durch VI-PA-CO Industries GmbH nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  3. c.Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
  4. d.Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann VI-PA-CO Industries GmbH spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen.
  5. e.Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist VI-PA-CO Industries GmbH, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden.
  6. f.Ereignisse höherer Gewalt berechtigen VI-PA-CO Industries GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

4. Zahlungsbedingungen

  1. a.Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an VI-PA-CO Industries GmbH zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
  2. b.Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet.
  3. c.Schecks oder Wechsel werden nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.
  4. d.Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. e.Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, berechtigen VI-PA-CO Industries GmbH zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen.

5. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

  1. a.Sofern nicht anders vereinbart, wählt VI-PA-CO Industries GmbH Verpackung, Versandart und Versandweg.
  2. b.Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über.
  3. c.Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
  4. d.Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden ist VI-PA-CO Industries GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. a.Die Lieferungen bleiben Eigentum von VI-PA-CO Industries GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher dem VI-PA-CO Industries GmbH gegen den Kunden zustehenden Ansprüche.
  2. b.Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunden gilt als unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für VI-PA-CO Industries GmbH ausgeführt.
  3. c.Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem VI-PA-CO Industries GmbH gehörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB.
  4. d.Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet.
  5. e.Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des VI-PA-CO Industries GmbH die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen ab.
  6. f.Übersteigt der realisierbare Wert der für VI-PA-CO Industries GmbH bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist VI-PA-CO Industries GmbH auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet.
  7. g.Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem VI-PA-CO Industries GmbH unverzüglich anzuzeigen.
  8. h.Falls VI-PA-CO Industries GmbH nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen.

7. Mängelhaftung für Sachmängel

  1. a.Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produktbeschreibung oder die Ausfallmuster.
  2. b.Wenn VI-PA-CO Industries GmbH den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
  3. c.Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. In beiden Fällen verjähren alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang.
  4. d.Bei begründeter Mängelrüge ist VI-PA-CO Industries GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet.
  5. e.Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.
  6. f.Verschleiß, Alterung oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

8. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. a.VI-PA-CO Industries GmbH haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
  2. b.Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
  3. c.Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  4. d.Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Entwürfe / Klischees / Unterlagen

  1. a.An Entwürfen, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten des VI-PA-CO Industries GmbH verbleibt diesem das alleinige Ausführungs- und Urheberrecht.
  2. b.Sofern kein Auftrag zustande kommt, ist der Kunde verpflichtet, dem VI-PA-CO Industries GmbH alle ihm ausgehändigten Unterlagen zurückzugeben.
  3. c.Bei der Zurverfügungstellung von Vorlagen und Ideen stellt der Kunde VI-PA-CO Industries GmbH von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei.
  4. d.Die vom VI-PA-CO Industries GmbH angefertigten Entwürfe, Reinzeichnungen und Klischees bleiben dessen Eigentum.
  5. e.An eigenen Entwürfen des VI-PA-CO Industries GmbH erwirbt der Kunde nur dann Nutzungsrechte, wenn hierfür eine gesonderte Zahlung erfolgt.

10. Materialbeistellungen

  1. a.Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig anzuliefern.
  2. b.Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

  1. a.Hat VI-PA-CO Industries GmbH nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden.
  2. b.Dem VI-PA-CO Industries GmbH überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt.
  3. c.Dem VI-PA-CO Industries GmbH stehen die Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte an den von ihm gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen zu.

12. Lebensmittelechtheit und Recyclingstoffe

  1. a.Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des Materials vorab vom Kunden in eigener Verantwortung zu prüfen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. a.Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
  2. b.Gerichtsstand ist nach Wahl der VI-PA-CO Industries GmbH ihr Firmensitz oder der Sitz des Kunden.
  3. c.Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

VI-PA-CO Industries GmbH · Hansastraße 20 · 59557 Lippstadt